Eine plötzliche Zunahme des Verkehrslärms in einer Straße rechtfertigt nicht unbedingt eine Mietminderung. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 152/12). Das gilt zumindest dann, wenn Mieter und Vermieter bei Vertragsabschluss nicht stillschweigend eine geringe Lärmbelastung vereinbart haben.
Im verhandelten Fall mietete ein ruhebedürftiger Mensch eine Wohnung in einer relativ schwach befahrenen Berliner Straße. Ein paar Jahre später war dann allerdings erst mal Schluss mit Ruhe. Da in einer benachbarten Straße Umbaumaßnahmen stattfanden, wurde der Verkehr für einige Monate durch die vormals verkehrsarme Straße umgeleitet. Der Mieter fühlte sich durch den Lärm derart beeinträchtigt, dass er für diesen Zeitraum die Miete minderte.
Die Vorinstanzen gaben dem Mieter zumindest teilweise Recht. In letzter Instanz entschied jedoch der BGH, dass dem Mieter kein Recht auf Mietminderung zustand. Es komme nicht darauf an, dass der Mieter die geringe Lärmbelastung bei der Anmietung als vorteilhaft auffasse. Vielmehr müsse auch der Vermieter erkennen, dass die geringe Lärmbelastung bei Vertragsabschluss maßgeblich für den Mieter sei.
Die Lärmbelastung während des fraglichen Zeitraums sei vielmehr typisch für die, die man in einer Großstadt wie Berlin erwarten müsse, da sie sich innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen bewegte. Die vorübergehende stärkere Verkehrsfrequenz musste der Mieter deshalb hinnehmen.
Quelle: Immowelt