Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
Vom IVD-Steuerexperten Hans-Joachim Beck
Maklerkosten, die beim Verkauf eines Hauses anfallen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung eines anderen Objekts abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös für die Finanzierung des anderen Objekts eingesetzt wird. Voraussetzung ist, dass diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und diese Absicht vor Verkauf des Grundstücks festgelegt war.
So entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 22.5.2013.
Maklerkosten, die beim Verkauf eines Grundstücks entstehen, können nicht von den Einnahmen aus der Vermietung dieses Objekts als Werbungskosten abgezogen werden. Denn sie stehen nicht mit der Vermietung des Hauses, sondern dessen Veräußerung im Zusammenhang. Wenn der Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig ist, weil die Veräußerung innerhalb der 10- Jahresfrist des § 23 EStG stattfindet, können sie allerdings als sogenannte Transaktionskosten von dem Veräußerungserlös abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch zugelassen, dass die Maklerkosten als Werbungskosten von den Einnahmen aus einem anderen Grundstück abgezogen werden. Es hat die Maklergebühr als eine besondere Form von Finanzierungskosten betrachtet, weil der Verkaufserlös zur Finanzierung des anderen Objekts eingesetzt wurde. Die Maklerkosten wurden aufgewendet, um Eigenkapital für die Finanzierung des anderen Objekts zu beschaffen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieser Einsatz des Verkaufserlöses von vornherein beabsichtigt und fest vereinbart war. Nach Ansicht des Gerichts muss die betreffende Absicht in dem Kaufvertrag festgelegt werden. Mit Einschränkungen dürfte es wohl eher drauf ankommen, dass eine entsprechende Vereinbarung mit der finanzierenden Bank getroffen wurde.
Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: IVD