Kurz vor Jahresende hat der Bundestag die lang diskutierte Änderung des Mietrechts beschlossen. Vor dem Hintergrund der Energiewende hatten sich die derzeitigen Regelungen im Mietrecht als zu schwerfällig und nicht interessengerecht herausgestellt. Das als Investoren-Nutzer-Dilemma beschriebene Phänomen, dass der Vermieter die energetische Sanierung bezahlt und der Mieter am Ende Energiekosten spart, machte eine Änderung der Regelungen zur Modernisierung im Mietrecht nötig. Auch die durch planmäßig agierende Mietpreller entstandene Schieflage zwischen Mieter und Vermieter, die zu erheblichen Schäden bei privaten Vermietern geführt hat, ist nun durch Änderung des Mietrechts neu geregelt.

Quasi über Nacht wurde zudem eine gravierende Änderung vorgenommen, die mit dem grundsätzlichen Charakter des Gesetzes, nämlich die Energiewende voranzubringen, nichts zu tun hat: Durch eine Ergänzung des § 558 Absatz 3 BGB werden die Landesregierungen ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung für fünf Jahre Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten beträgt die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete 15 Prozent, während sie ansonsten gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB 20 Prozent beträgt. Die Miete kann also innerhalb von drei Jahren lediglich um insgesamt 15 Prozent erhöht werden.

Eine umfassende Übersicht über die Änderungen im Mietrecht und deren Auswirkungen finden Sie hier.

Stand Dezember 2012

Quelle: IVD