Geldwäsche ist nicht nur für den Staat und Banken ein Thema. Auch viele Unternehmen sind davon betroffen.
Bislang gehören die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) noch nicht zum Tagesgeschäft von Immobilienmaklern. Doch auch Unternehmen im Nichtfinanzbereich sind vom Gesetz erfasst und daher zur Sorgfalt im Umgang mit ihren Geschäftspartnern verpflichtet.

Betroffen sind alle, die gewerblich mit Gütern handeln, zum Beispiel Groß- und Einzelhändler, Finanzunternehmen, Treuhänder, Versicherungsvermittler
(Paragraf 59 Versicherungsvertragsgesetz) und Immobilienmakler. Die Sorgfaltspflichten des GwG gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz sind bei Einzelunternehmen die Inhaber, bei juristischen Personen die Unternehmen verantwortlich.

Zählt ein Unternehmen zu einem von diesen Bereichen, ergibt sich aus dem Gesetz die Pflicht,
• die Identität des Vertragspartners anhand seiner vorgelegten Ausweisdokumente zu ermitteln und zu überprüfen, sofern er dem Unternehmen nicht bereits aus früheren Geschäftsbeziehungen bekannt ist,
• Geschäftsart und -zweck abzuklären, soweit sich diese nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
• sich über den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten der Geschäftsbeziehung zu informieren (gemeint sind die Vertretungsverhältnisse bei natürlichen wie juristischen Personen),
• die fortlaufende Geschäftsbeziehung zu überwachen und zu dokumentieren, zu aktualisieren und die Aufzeichnungen darüber fünf Jahre aufzubewahren.

Sorgfaltspflichten werden erst dann verlangt, wenn so genannte „Auslösetatbestände“ vorliegen. Das ist der Fall bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, bei Transaktionen ab 15.000 Euro außerhalb bereits bestehender Geschäftsverbindungen, wenn Unternehmen Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen sowie bei Zweifeln an den Identitätsangaben des Geschäftspartners.

Gewerbliche Güterhändler müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erst bei der Annahme von Bargeld ab 15.000 Euro erfüllen. Bei gestückelten Zahlungen gilt der Gesamtbetrag. Entsteht allerdings im Verlauf der Geschäftsabwicklung der Verdacht der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder es ergeben sich Zweifel an den Identitätsangaben des Geschäftspartners, greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gelten beispielsweise bei Geschäftsbeziehungen mit Kreditinstituten, börsennotierten Gesellschaften, aber auch im geschäftlichen Verkehr mit inländischen Behörden. Das Geldwäschegesetz sieht begleitend eine Aufzeichnungspflicht vor. Außerdem müssen diese Aufzeichnungen aufbewahrt und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Weiter fordert das GWG, interne Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und geeignete Kontrollsysteme zu errichten sowie im Kontakt mit Geschäftspartnern stehendes Personal über die Sorgfaltspflichten des GWG zu unterrichten.
Haben Unternehmen einen konkreten Verdacht, so sieht das Gesetz eine Pflicht zur „Geldwäsche-Verdachtsanzeige“ vor. Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsverbindung in der Regel nicht begründet oder fortgesetzt werden. Auch Transaktionen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Das heißt, bestehende Geschäftsverbindungen müssen beendet werden. Die Aufsicht über die verpflichteten
Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich liegt in vielen Ländern bei den Regierungspräsidien, verantwortliche Stelle für die Immobilienmakler in Berlin z.B. ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen (SenWTF). In Baden-Württemberg, wo das Engagement der Aufsichtsbehörden in diesem Punkt schon
fortgeschritten ist, werden die betroffenen Unternehmen informiert und künftig auch kontrolliert, ob diese das Gesetz einhalten.

Bei Verstößen drohen laut Aussage des Regierungspräsidiums Freiburg Bußgelder bis zu
100.000 Euro. In einigen Ländern sind diese allerdings noch nicht geregelt.

Quelle: IVD