SEPA-Zahlungsverfahren: Adieu Kontonummer und Bankleitzahl

Besonders Makler mit Auslandsimmobilien im Portfolio wissen es: Europa ist in Sachen Zahlungsverkehr noch nicht ausreichend zusammengewachsen. Innereuropäische Finanztransaktionen sind umständlich und fehleranfällig. Das ändert sich jedoch bald: Ab Februar 2014 werden Kontonummer und Bankleitzahl bei Auslandszahlungen ersetzt – zwischen Banken dürfen dann nur noch SEPA-Überweisungen und -Lastschriften abgewickelt werden.

Was bedeutet SEPA?

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area = Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz und Monaco. Im SEPA-Raum werden standardisierte Verfahren für bargeldlose Zahlungen wie Überweisungen und Lastschriften angeboten. Bisher hat fast jedes Mitgliedsland der EU ein eigenes Verfahren für Massenzahlungen, das mit denen anderer Mitgliedsstaaten nicht kompatibel ist. Unterschiede bestehen bei Rechtsnormen, organisatorischen und technischen Standards sowie Softwarelösungen.

Ab wann gilt das SEPA-Zahlungsverfahren

Bereits seit Anfang 2008 existiert das SEPA-Verfahren parallel neben den nationalen Instrumenten. Eine Verpflichtung zur Umstellung auf die SEPA-Überweisung und -Lastschrift besteht ab dem 1. Februar 2014, vorerst nur bei Auslandszahlungen. Bis Februar 2016 können Kontonummer und Bankleitzahl bei Inlandszahlungen weiter verwendet werden, sofern die Zahlungsdienstleister die Konvertierung in die IBAN anbietet – voraussichtlich werden die meisten Banken dies tun.

Was ändert sich konkret?

Die wichtigste Neuerung für Bankkunden in Deutschland ist eine Kennziffer, die künftig Kontonummer und Bankleitzahl ersetzt: die IBAN, die internationale Bankkontonummer. Sie umfasst in Deutschland stets 22 Stellen, in anderen Ländern sind es bis zu 34. Der Aufbau: Die IBAN besteht aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer, diese stehen am Anfang. Es folgen individuelle Kontodetails, die in Deutschland aus Bankleitzahl und Kontonummer bestehen.
Noch eine weitere Zahl ist wichtig: Der BIC (Business Identifier Code) ist ein international standardisierter Bank-Code (auch SWIFT-Code genannt). Er muss bei inländischen Überweisungen und Lastschriften bis voraussichtlich Februar 2014 angegeben werden, bei Auslandszahlungen bis Februar 2016.

Für wen gilt es?

Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson oder Unternehmen, ist von der Umstellung auf SEPA betroffen.

Warum wird das SEPA-Zahlungsverfahren eingeführt?

Wegen der unterschiedlichen Systeme sind Überweisungen und Lastschriften ins Ausland bisher langwierig, kompliziert und teuer. Im schlimmsten Fall kommt eine Auslandszahlung gar nicht zustande, weil im Zielland andere Regeln für den Zahlungsverkehr gelten.

Wo sind die IBAN und BIC zu finden?

Wer eine Überweisung vornehmen will, findet IBAN und BIC meist in den Geschäftspapieren des Vertragspartners, etwa auf Rechnungen oder im Briefkopf. Entsprechend gilt auch für Immobilienunternehmer, dass sie ihrerseits die beiden Kennziffern anzugeben haben, wenn Geld auf ihr Konto fließen soll. Zu finden sind die eigenen Kennziffern auf dem Kontoauszug, auf neueren Bankkarten oder im Online-Banking-Account unter „Meine Daten“ oder „Kontodetails“. Für die SEPA-Überweisungen stellen die Banken neue Vordrucke zur Verfügung. Die bisher gängigen Überweisungsvordrucke können aber bis Februar 2014 genutzt werden.

Wie werden Lastschriftverfahren laufen?

Geplant sind zwei Varianten: ein Basisverfahren (SEPA Core Direct Debit) sowie eine Variante für den Verkehr mit Geschäftskunden (Firmenlastschrift oder Business to Business Direct Debit). Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die SEPA-Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Ebenso wie bei SEPA-Überweisungen werden für SEPA-Lastschriften grundsätzlich IBAN und BIC anstelle von Kontonummer und Bankleitzahl benötigt.

Für die Ermächtigung zur Lastschrift muss der Kontoinhaber ein schriftliches Mandat erteilen: Damit erklärt er sich einverstanden, dass der Zahlungsempfänger einen Betrag einzieht und weist seine Bank an, die Belastung einzulösen. Eine Einwilligung per Mail oder telefonisch ist nicht mehr möglich. Zudem muss der Zahlungsempfänger den Kontoinhaber 14 Tage vorher über eine Abbuchung informieren. Wurde ein Mandat erteilt, verlängert sich die Einspruchsfrist von sechs auf acht Wochen. Wenn vorher kein Mandat erteilt wurde, kann noch 13 Monate später einer Abbuchung widersprochen werden. Einmal erteilte Einzugsermächtigungen können auch für den Einzug von SEPA-Basislastschriften genutzt werden.

Was passiert mit elektronischen Lastschriftverfahren?

Das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) an der Ladenkasse, bei dem mittels einer Zahlkarte eine Einzugsermächtigung erteilt wird, die der Kunde unterzeichnet, und ein Datensatz zum Einzug der Lastschrift generiert. Da dieses Verfahren sich in Deutschland bewährt hat und stark genutzt wird, bleibt es bis zum 1. Februar 2016 weiter bestehen.

Quelle: Immonet