Eine verspätete Nebenkostenabrechnung könne vom Mieter zurückgewiesen werden, berichtet Tagesspiegel Online. Oft komme es zu Diskussionen zwischen dem Mieter und Vermieter. Streitigkeiten entstünden, wenn die Höhe der Nachzahlung nicht klar wäre, über den Zeitpunkt der Abrechnungen gestritten wird oder der Verteilerschlüssel nicht eindeutig ist.

Hohe Nachzahlungen

Auch wenn die Höhe der Nachzahlungen für einen Mieter nicht erkennbar nachvollziehbar ist, darf der Mieter die Vorauszahlungsbeträge für die Betriebskosten, laut Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund, nicht einbehalten. Ein Mieter könne lediglich einen Teil der Nachzahlung zurück gezahlt bekommen, sollten sich seine Vermutungen bestätigen. Eine Kündigung riskiere der Mieter, sobald er die Vorauszahlungen selbst kürze und sich diese auf mehr als zwei Monatsmieten summieren.

Abrechnungen

Mietfachanwalt Dirk Clausen informierte Tagesspiegel Online, dass eine Abrechnung spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungsjahres zugegangen sein müsse. Ein Vermieter könne danach keine Nachzahlung mehr verlangen. Die einzige Ausnahme sei, wenn das Vorsorgeunternehmen die Rechnungen nicht rechtzeitig bereit gestellt hätte und dies nachweisbar ist. Es reiche ebenso nicht aus, wenn der Vermieter die Abrechnung „nur“ in einen Postbriefkasten werfe. Die Abrechnung muss in den Machtbereich (zum Beispiel in den Briefkasten) des Mieters gelangen.

Verteilerschlüssel

Mit dem Verteilerschlüssel werden die Maßstäbe für die Abrechnung im Vertrag festgehalten. Das heißt der Vermieter rechnet nach Wohnfläche ab. Hinzu kämen die Verbrauchskosten für Müll, Kaltwasser, Kanal und Strom, bestätigt Mietfachanwalt Clausen. Eine Änderung der Kosten könne nur im gegenseitigen Einverständnis durchgesetzt werden. Die Kosten für den Verbrauch können sich dennoch je nach Bedarf ändern. Erhöht sich zum Beispiel die Mieterzahl durch Kinder, können diese Abrechnungskosten vom Vermieter angepasst werden.

Eine Abrechnung sollte demnach vom Vermieter und Mieter detailliert aufgesetzt und gelesen werden. Beide Parteien befinden sich in einer Rücksprachepflicht, sollte es zu Abrechnungsänderungen kommen.

Quelle: BVFI